Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 21.08.2009 - 9 Sa 239/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Tarifliche Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte des metallverarbeitenden Handwerks; Zulässige Regelung unterschiedlicher Kündigungsfristen bei Flexibilisierungsinteresse
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Tarifliche Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte des metallverarbeitenden Handwerks; zulässige Regelung unterschiedlicher Kündigungsfristen bei Flexibilisierungsinteresse
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 18.03.2009 - 7 Ca 251/09
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.08.2009 - 9 Sa 239/09
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 12.11.1998 - 2 AZR 85/98
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.08.2009 - 9 Sa 239/09
Insoweit besteht eine materielle Richtigkeitsgewähr für die tariflichen Regelungen, die die Vermutung für sich haben, dass sie den Interessen beider Seiten gerecht werden und keiner Seite ein unzumutbares Übergewicht vermitteln (vgl. etwa BAG 12.11.1998 - 2 AZR 85/98 - Rzk I 3 e Nr. 71; 18.01.2001 - 2 AZR 619/99 - EZA § 622 nF BGB Nr. 62).Hinzu kommt, dass zumindest im Bereich der Neubauten die vom MTV erfassten Gewerke mittelbar von Jahreszeit- und witterungsabhängigen Schwankungen im Bauhauptgewerbe abhängig sind, da Klempner- und Installateurarbeiten abhängig vom Fortschritt des jeweiligen Baus sind (vgl. BAG 12.11.1998, a. a. O.).
Die Tarifpartner können eine gewisse Pauschalierung vornehmen (BAG, 12.11.1998, a. a. O.).
Insbesondere im Urteil vom 12.01.1998 (2 AZR 85/98, a. a. O.) hat sich das Bundesarbeitsgericht mit einer entsprechenden, zum Teil sogar noch ungünstigeren tarifvertraglichen Regelung des hier maßgeblichen Wirtschaftsbereichs bereits befasst.
- BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 619/99
Kündigungsfrist - Friseurhandwerk
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.08.2009 - 9 Sa 239/09
Insoweit besteht eine materielle Richtigkeitsgewähr für die tariflichen Regelungen, die die Vermutung für sich haben, dass sie den Interessen beider Seiten gerecht werden und keiner Seite ein unzumutbares Übergewicht vermitteln (vgl. etwa BAG 12.11.1998 - 2 AZR 85/98 - Rzk I 3 e Nr. 71; 18.01.2001 - 2 AZR 619/99 - EZA § 622 nF BGB Nr. 62).